Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Abschluss des Reisevertrags

Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Kunde der Infinity Surfcamps – Graner Pilhofer GbR – im Folgenden Veranstalter genannt – verbindlich den Abschluss eines Reisevertrags an. Die Anmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg (Email, Internet) erfolgen. Der Reisevertrag kommt zustande, indem der Veranstalter dem Kunden eine entsprechende Buchungsbestätigung als PDF oder in sonstiger Textform übermittelt. Der Kunde ist an seine Reiseanmeldung für 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise vom Veranstalter bestätigt. Eine inhaltliche Abweichung der Reisebestätigung von der Buchung des Kunden stellt ein neues Angebot des Veranstalters dar, an das der Veranstalter für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung bestätigt.

2. Zahlung

Soweit im Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, wird 90 Tage vor Anreise eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Bei Buchungen, die weniger als 90 Tage vor Anreise erfolgen, ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises unmittelbar mit Erhalt der Buchungsbestätigung fällig, der restliche Reisepreis ist 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Bei kurzfristigen Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Anreise erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort mit der Buchungsbestätigung zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen auf den Reisepreis sind jedoch erst ab Erhalt des Sicherungsscheins zu leisten, der dem Kunden vom Veranstalter zur Absicherung im Insolvenzfall ausgehändigt wird. Stornoentschädigungen gemäß unseren Stornierungsbedingungen (siehe Punkt 5) sind jeweils sofort zur Zahlung fällig.

3. Leistungen

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Prospekts bzw. Internetangebots zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu den ausgeschriebenen Leistungen oder diesen Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Veranstalter, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollte. Sofern ändernde oder ergänzende Abreden nicht auf der Reisebestätigung vermerkt sind, liegt die Beweislast für den Bestand der Nebenabreden beim Kunden.

4. Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

5. Rücktritt des Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten (Storno). Bis 60 Tage vor Anreise werden bei einem Reiserücktritt keine Stornierungsgebühren berechnet. Erfolg der Reiserücktritt weniger als 60 Tage vor Anreise, ist der Kunde verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:

Erfolgt der Rücktritt

ab dem 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%,
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40%,
ab dem 14. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60%,
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung 80% des Gesamtreisepreises.

Maßgebend für die Fristberechnung ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass die Stornopauschalen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Kunde im Einzelfall den Nachweis führt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist (§ 309 Ziff. 5b BGB).

6. Umbuchungen / Terminänderungen

Eine Änderung des Reisetermins kann bis 60 Tage vor Reisebeginn kostenfrei vorgenommen werden. Eine Änderung des Reisetermins ab dem 59. Tag vor Reisebeginn gilt als Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den oben genannten Stornierungsbedingungen (siehe Punkt 5) bei gleichzeitiger Neuanmeldung. Eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer oder die Zubuchung weiterer Leistungen sind, sofern sie eine Erhöhung des Reisepreises bewirken, kostenfrei. Es werden nur die entsprechenden Zuschläge berechnet. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.

7. Ersatzteilnehmer

Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

8. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Kann eine Teilleistung (Sportangebote; Ausflüge u. ä.) witterungsbedingt nicht oder nur teilweise erbracht werden, begründet auch das keinen Anspruch des Teilnehmers auf Erstattung des anteiligen Reisepreises, es sei denn, dem Veranstalter sind durch den Ausfall Kosten erspart worden.

10. Rücktritt oder Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag, bzw. einzelne Reiseleistungen kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Mahnung des Reiseveranstalters, Reisebegleiters oder eines Leistungsträgers nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt bzw. die Vertragsfortführung für den Veranstalter unzumutbar ist. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen.

b) ohne Einhaltung einer Frist bei Zahlungsverzug eines Teilnehmers, wenn dieser trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf das Rücktrittsrecht seinen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt.

c) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich über das Eintreten der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu informieren. Der eingezahlte Reisepreis wird ohne Abzüge unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

d) wenn die Gründe der Absage weder vom Veranstalter noch von anderen Leistungsträgern zu vertreten sind oder wenn der Reise Hindernisse entgegenstehen, die vom Veranstalter nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden können. In diesen Fällen werden alle geleisteten Zahlungen ohne Abzug unverzüglich erstattet.

e) wenn die Reise wegen außergewöhnlicher, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände (z.B. Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Seiten den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen kann der Veranstalter den anteiligen Reisepreis verlangen.

11. Haftung

Der Veranstalter haftet grundsätzlich für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Orts- und Landesüblichkeit des jeweiligen Reisezieles.

12. Vertragliche Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden der Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen den Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist (§ 651h Abs. 1 BGB).

13. Deliktische Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Veranstalters gegenüber dem Reisenden auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Reisenden beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

14. Haftungsausschluss für Fremdleistungen

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder in der Reiseausschreibung oder Bestätigung / Rechnung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich in diesen Fällen auf die sorgfältige Auswahl des Drittunternehmens, nicht aber auf die Leistungserbringung.

15. Mitwirkungspflicht

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reisende ist jedoch verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung des Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die Reiseleitung oder Vertretung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßen Erbringens der Reise anzuerkennen.

16. Fristsetzung zur Abhilfe

Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird (§651c BGB).

17. Fristsetzung vor Kündigung

Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt oder ist deshalb dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

18. Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Dies sollte schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war die Frist einzuhalten.

19. Verjährung

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Folgetag des vertraglichen Reiseendes.

20. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Veranstalter unterrichtet deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Botschaft Auskunft. Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Reisende verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

21. Versicherungen

Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss von Reiseversicherungen einschl. Reiserücktrittskostenversicherung, sofern diese nicht im Reisepreis eingeschlossen und in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen sind. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung befreit den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigungen an den Veranstalter. Er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung.

22. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist Karlsruhe. Für Klagen vom Veranstalter gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

23. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Diese Reisebedingungen sind Bestandteil des Reisevertrages. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages bzw. der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages bzw. der gesamten Reisebedingungen zur Folge.

24. Veranstalter

Infinity Surfcamps – GbR Graner Pilhofer
Hertzstraße 50
76187 Karlsruhe
Email: info@infinity-surfcamps.com
Tel: +49(0)162 9770580
Geschäftsführer: Leonel Graner, Jan Pilhofer

Stand: 20. Januar 2022